25. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten

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Der 25. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (Twenty-fifth Amendment to the United States Constitution) regelt Fragen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung einer Präsidentschaft auftreten können:

  • Er schreibt vor, dass der Vizepräsident dem Präsidenten in das Amt folgt, wenn das Amt des Präsidenten vakant wird. Damit wurde die seit 1841 geltende Praxis kodifiziert, dass ein nachrückender Vizepräsident auch tatsächlich Präsident wird und nicht etwa nur dessen Befugnisse ausübt.
  • Ferner legt er fest, dass der Präsident nach Zustimmung der beiden Kammern des Kongresses einen neuen Vizepräsidenten ernennen kann. Dies erschien notwendig, da in diesem Moment noch kein weiterer Vizepräsident als Nachrücker zur Verfügung steht, und so der dritte in der Rangfolge, der Sprecher des Repräsentantenhauses, als kommissarischer Präsident amtiert hätte.
  • Die dritte Regelung betrifft die vorübergehende Übertragung der Aufgaben des Präsidenten auf den Vizepräsidenten wegen temporärer Amtsunfähigkeit.
  • Die vierte Regelung behandelt die Feststellung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten durch den Vizepräsidenten mit Zustimmung des Kabinetts, und dann mit weiterer Zustimmung des Kongresses auch gegen den Willen des Präsidenten. Obwohl die Angelegenheit bereits zuvor auf einfachem gesetzlichen Wege, also durch ein Gesetz des Kongresses, geregelt war, wurde sie in die Verfassung übernommen, auch um die Legitimität eines solchen Verfahrens zu erhöhen.

Nachdem der Zusatzartikel im Januar 1965 in den Kongress eingebracht worden war, wurde er am 10. Februar 1967 von der notwendigen Anzahl von Bundesstaaten ratifiziert; am 23. Februar 1967 wurde die Aufnahme des Textes in die Verfassung der Vereinigten Staaten amtlich festgestellt.

Der 25. Verfassungszusatz wurde bisher einmal im Jahr 1974 zur Ernennung eines Vizepräsidenten zum Präsidenten angewendet. Zweimal, 1973 und 1974, wurde ein Vizepräsident ernannt. Viermal, 1985, 2002, 2007 und zuletzt 2021, erklärte der Präsident sich selbst für vorübergehend amtsunfähig und übertrug seine Amtsbefugnisse für jeweils wenige Stunden an den Vizepräsidenten.


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